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   BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92   

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BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92 (https://dejure.org/1993,843)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1993 - 7 C 4.92 (https://dejure.org/1993,843)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1993 - 7 C 4.92 (https://dejure.org/1993,843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Atomgesetz - Teilgenehmigung - Positives Gesamturteil - Verfestigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AtVfV § 18 Abs. 1; AtomG § 7 Abs. 2, § 7 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 185
  • NJW 1993, 2766 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 578
  • DVBl 1993, 734
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92
    Die 1. TG (NEU) soll die Erste Teilgenehmigung vom 9. Januar 1975 (1. TG (ALT)) ersetzen, die durch das Urteil des erkennenden Senats vom 9. September 1988 - BVerwG 7 C 3.86 - (BVerwGE 80, 207 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 25) aufgehoben worden ist.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 9. September 1988 - BVerwG 7 C 3.86 - (BVerwGE 80, 207 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 25) ausgeführt, daß eine atomrechtliche Errichtungsgenehmigung nicht für eine lediglich im Konzept gebilligte oder rahmenmäßig vorläufig positiv bewertete Anlage erteilt und die Gestattungswirkung einer solchen Genehmigung nicht in ein grundsätzliches "Ob" und ein die Einzelheiten betreffendes "Wie" der Errichtung der Anlage und ihrer Teile aufgespalten werden dürfe.

    Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. September 1988 (a.a.O., BVerwGE 80, 207 (214) [BVerwG 09.09.1988 - 7 C 3/86]) ausgeführt, und daran hält er auch angesichts der in den einzelnen Freigabeverfahren vorgenommenen Begutachtungen und Prüfungen sowie der daraus folgenden Änderungen von Konzeption und Details der Anlage und von Anlageteilen und Systemen fest.

    Gegenüber den Klägern dieses Verfahrens hat sich - anders als gegenüber dem im Vorprozeß (vgl. BVerwGE 80, 207) erfolgreichen Kläger - das der 1. TG (ALT) zugrundeliegende vorläufige positive Gesamturteil durch die nachfolgenden Teilgenehmigungen, die die Errichtung der Anlage - mit Ausnahme der Aushebung der Baugrube - gestattet haben, verfestigt; denn sie haben Einwendungen, die eine solche Verfestigung vorläufig positiver Feststellungen in den nachfolgenden Teilgenehmigungen hätte verhindern können, nicht erhoben, jedenfalls nicht durch erfolgreiche Anfechtung der 1. TG (ALT) aufrecht erhalten.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92
    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 (308 ff.) [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82] = Buchholz 451.171 AtG Nr. 15 = DVBl. 1986, 190) stets betont, daß das vorläufige positive Gesamturteil zwar zum Regelungsgehalt des feststellenden Teils einer Teilgenehmigung gehört, aber - als vorläufige Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage insgesamt - unter einem doppelten Vorbehalt steht, dem Vorbehalt der Prüfung im Detail und dem Vorbehalt der Prüfung anhand eines weiterentwickelten Standes von Wissenschaft und Technik.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. Dezember 1985 - BVerwGE 72, 300 (316 ff.) [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82] und vom 22. Oktober 1987 - BVerwGE 78, 177 (180 ff.) [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; Beschlüsse vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 und BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 und 31) hat die atomrechtliche Genehmigungsbehörde bei der ihr obliegenden Risikoermittlung und -bewertung die Wissenschaft zu Rate zu ziehen und darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" beziehen, sondern muß - nach Maßgabe des "Besorgnispotentials" - alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen.

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. Dezember 1985 - BVerwGE 72, 300 (316 ff.) [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82] und vom 22. Oktober 1987 - BVerwGE 78, 177 (180 ff.) [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; Beschlüsse vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 und BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 und 31) hat die atomrechtliche Genehmigungsbehörde bei der ihr obliegenden Risikoermittlung und -bewertung die Wissenschaft zu Rate zu ziehen und darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" beziehen, sondern muß - nach Maßgabe des "Besorgnispotentials" - alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen.
  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 188.88

    Atomgesetz - Genehmigungsbehörde - Risikoermittlung - Teilgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. Dezember 1985 - BVerwGE 72, 300 (316 ff.) [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82] und vom 22. Oktober 1987 - BVerwGE 78, 177 (180 ff.) [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; Beschlüsse vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 und BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 und 31) hat die atomrechtliche Genehmigungsbehörde bei der ihr obliegenden Risikoermittlung und -bewertung die Wissenschaft zu Rate zu ziehen und darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" beziehen, sondern muß - nach Maßgabe des "Besorgnispotentials" - alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen.
  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 CB 80.88

    Menschenrechte - Öffentliche Verhandlung - Atomrechtliches Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. Dezember 1985 - BVerwGE 72, 300 (316 ff.) [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82] und vom 22. Oktober 1987 - BVerwGE 78, 177 (180 ff.) [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; Beschlüsse vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 und BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 und 31) hat die atomrechtliche Genehmigungsbehörde bei der ihr obliegenden Risikoermittlung und -bewertung die Wissenschaft zu Rate zu ziehen und darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" beziehen, sondern muß - nach Maßgabe des "Besorgnispotentials" - alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen.
  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92
    Mit der letzten von mehreren Teilerrichtungsgenehmigungen ist endgültig entschieden, daß die - genehmigungskonforme - Anlage so errichtet ist, daß sie sicher betrieben werden kann; das vorläufige positive Gesamturteil der Teilerrichtungsgenehmigung erstreckt sich nur noch auf das künftige, in der Betriebsgenehmigung zu gestattende Betriebsreglement (Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 (290) [BVerwG 07.06.1991 - 7 C 43/90] = Buchholz 451.171 AtG Nr. 36 = DVBl. 1992, 51).
  • BVerwG, 17.04.1990 - 7 B 111.89

    Voraussetzungen für die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92
    Das ist, wie der erkennende Senat im Beschluß vom 17. April 1990 - BVerwG 7 B 111.89 - (Buchholz 451.171 AtG Nr. 33, S. 104 f.) im einzelnen dargelegt hat, erst dann der Fall, wenn sie grundlegende Mängel oder Schwächen bei den verantwortlichen Personen oder in der Organisation des Betriebs oder in der Aus- und Fortbildung des Betriebspersonals erkennen lassen, die ein erhöhtes Risiko bedeuten.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.1986 - 7 A II 2/85

    Klagebefugnis; Gemeinde; Nachbarschaft; Errichtung; Kernkraftwerk;

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92
    Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in Urteilen vom 3. Juni 1986 - OVG 7 A II 2/85 - (NVwZ 1987, 71 = UPR 1986, 396) und 7. Juli 1987 - OVG 7 A II 2/85 - auf eine von der Klägerin zu 1 geführte Anfechtungsklage gegen die 2. TG (Zweitbescheid) den auch im jetzigen Verfahren eingenommenen Standpunkt vertreten, das grundlegende Sicherheitskonzept der Anlage sei in der 1. TG (ALT) definitiv geregelt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90

    Kernkraftwerk; Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92
    Das Oberverwaltungsgericht hat den Klagen durch Urteil vom 24. Mai 1991 (DVBl 1992, 57 = ET 1991, 605) stattgegeben und die 1. TG (NEU) - mit Ausnahme einer Nebenbestimmung sowie der Entscheidung über die Deckungsvorsorge und die Kosten des Genehmigungsverfahrens - mit der Begründung aufgehoben, sie fülle die durch die Aufhebung der 1. TG (ALT) entstandene Regelungslücke nicht aus.
  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Das hatte zur Folge, daß es der 1. TG (alt) an einer hinreichenden Grundlage für das zum notwendigen Inhalt einer atomrechtlichen Teilgenehmigung gehörende vorläufige positive Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. auch BVerwGE 72, 300, 306 ff; 92, 185, 191; 96, 258, 264 f) an dem vorgesehenen Standort fehlte.

    Zum notwendigen Regelungsgehalt der Teilgenehmigung gehört, daß sie einerseits in abschließender Weise (definitiv) die Errichtung oder den Betrieb von realen Anlagenteilen gestattet (gestattender Teil) und andererseits ein vorläufiges positives Gesamturteil über die Anlage insgesamt und ihren Betrieb enthält (für den hier maßgeblichen Zeitpunkt s. § 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. auch BVerwGE 80, 207, 212 f; 88, 286; 92, 185, 189; BVerwG NVwZ 1993, 578; BVerwG DVBl. 1993, 1151 ).

    (2) Während die Teilgenehmigung als abschließende (gestattende) Teilentscheidung die volle, allerdings inhaltlich begrenzte Bindungswirkung einer Anlagengenehmigung entfaltet, also im weiteren Genehmigungsverfahren von der Behörde nicht ignoriert werden darf, solange sie nicht aufgrund der dafür erforderlichen besonderen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 17 AtG ) aufgehoben worden ist - wobei selbst im Falle nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit eine Rücknahme grundsätzlich nur gegen Entschädigung in Betracht kommt (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 AtG ) -, hat das gleichzeitige vorläufige positive Gesamturteil (feststellender Teil der Teilgenehmigung) eine mindere, unter einem doppelten Vorbehalt stehende Bindungswirkung für das weitere Genehmigungsverfahren: nämlich unter dem Vorbehalt der Prüfung im Detail und dem der Prüfung anhand eines weiterentwickelten Standes von Wissenschaft und Technik (BVerwGE 72, 300, 308 ff; 92, 185, 189 f).

    Von der positiven Gesamtbeurteilung einer Anlage wächst ein von Teilgenehmigung zu Teilgenehmigung größer werdender Anteil von der Vorläufigkeit in die Endgültigkeit (BVerwGE 92, 185, 190).

    Die von der Behörde unter den besagten Vorbehalten eingegangene und deshalb zunächst nur beschränkte Bindung wird zu einer uneingeschränkten, die von da ab nur durch Widerruf oder Rücknahme beseitigt werden kann (BVerwGE 92, 185 ).

    Insbesondere auch in seinem Interesse sollen die Risiken, die mit der abschnittsweisen Aufteilung eines einheitlichen Verfahrens verbunden sind, auf ein vernünftiges Maß reduziert werden (vgl. BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 72, 300, 310; 92, 185, 191; Wieland DVBl. 1991, 616): Ihm soll einerseits Sicherheit in der Weise verschafft werden, daß im Umfang der jeweiligen Gestattungen über die Genehmigungsfähigkeit endgültig (BVerwGE 61, 256, 274; 72, 300, 307; 92, 185, 191), also mit einer Bindungswirkung zu seinen Gunsten entschieden wird, die nur durch Widerruf oder Rücknahme unter den Voraussetzungen des § 17 AtG aufgehoben werden kann.

    Andererseits soll das positive Gesamturteil über die Errichtung und den Betrieb der Anlage vermeiden, daß weitere Gestattungen ausgesprochen - und vom Unternehmer darauf bezogene Investitionen vorgenommen - werden für eine Anlage, die voraussichtlich nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG erfüllen wird und deshalb nicht in Betrieb gehen könnte (BVerwGE 92, 185, 191).

    Geht es um die Beurteilung des Vertrauensschutzes einer als "Grundentscheidung"/"Grundsatzgenehmigung" (Ossenbühl DVBl. 1980, 803, 807; ders. NJW 1980, 1353, 1355) für das gesamte Genehmigungsverfahren naturgemäß besonders bedeutsamen ersten Teilgenehmigung, so kann es, wenn die Auffassungen über die Möglichkeiten zur Ausgestaltung und über die Auswirkungen derselben sich gewandelt oder erst später durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt worden sind, auf die zur Zeit des Erlasses naheliegende oder zumindest vertretbare Sicht ankommen (vgl. etwa zum Verständnis einer mit Freigabevorbehalten versehenen ersten Teilgenehmigung als "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung" einerseits VG Koblenz NJW 1980, 1411, 1412, andererseits - ablehnend - BVerwGE 80, 207, 212 f; 92, 185, 188; zur Frage, ob eine so gestaltete erste Teilgenehmigung eine "Konzeptgenehmigung" beinhaltete, einerseits OVG Rheinland-Pfalz ET 1986, 444, andererseits - verneinend - BVerwGE 80, 207, 212; 92, 185, 188 f; dazu, ob die erste atomrechtliche Teilgenehmigung notwendigerweise eine sog. Standortgenehmigung umfaßte, einerseits OVG Lüneburg DVBl. 1978, 67, 68; OVG Rheinland-Pfalz NJW 1982, 197, 198; andererseits verneinend - BVerwG DVBl. 1988, 148 ; zur früheren Beurteilung dieser Fragen vgl. im übrigen Mutius/Schoch DVBl. 1983, 149; Ossenbühl DVBl. 1980, 803; ders. NJW 1980, 1353).

    Gleich ob es sich bei den vorbehaltenen "Freigaben" aus damaliger Sicht um bloße - nach der anfänglichen Auffassung der Genehmigungsbehörde sogar nur behördeninterne - Aufsichtsmaßnahmen (vgl. § 19 AtG ) oder um eine "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung" ergänzende Teilakte (zu diesen und weiteren Differenzierungen im früheren Schrifttum vgl. die Übersicht bei Haedrich aaO. § 7 Rn. 42 ff; vgl. auch Ossenbühl DVBl. 1980, 803, 809) oder, wie jetzt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, der Sache nach um Teilgenehmigungen (BVerwGE 80, 207, 214; 92, 185, 190) handelte, ergab sich aber aus dieser Gestaltung, daß die Genehmigungsbehörde sich gegenüber den Genehmigungsempfängern durch in der 1. TG (alt) getroffene Festlegungen für das Anlagenkonzept noch nicht endgültig binden wollte (BVerwGE 92, 185, 188 f).

    Die eigentliche Gestattung beschränkte sich erkennbar auf die Einrichtung der Baustelle und die Aushebung der Baugrube (BVerwGE 80, 206, 212 f; 92, 185, 188).

    Nur so ist die "Regelungslücke" erklärlich, die sich nach der Aufhebung der 1. TG (alt) durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 ergeben hat (vgl. BVerwGE 80, 207, 221; 92, 185, 187).

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Darum führt zum einen der Hinweis der Revision auf die Rechtsfigur der gestuften Genehmigung, wie sie u.a. im Atomrecht entwickelt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 4.92 - BVerwGE 92, 185 : "Konzeptvorbescheid"; Urteil vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 ), nicht weiter.

    Anders als die Klägerin ihn verstehen will, enthält der Bescheid vom 9. Februar 1987 keinen feststellenden Teil mit einem sei es auch nur "vorläufigen positiven Gesamturteil" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 a.a.O.) über die Gewährung einer Anschlussförderung.

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auf die dagegen gerichtete Revision der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. März 1993 (BVerwGE 92, 185 ff.) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die Regelungslücke, die durch die Erste Teilgenehmigung (NEU) zu schließen gewesen sei, nicht den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Umfang habe.

    Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" in der Wissenschaft verlassen, sondern muß alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 S. 84).

    Auch die Rüge der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit den Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" (dazu BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ) in rechtlicher Hinsicht verkannt, überzeugt nicht.

    Nachdem das beklagte Land das Verfahren insoweit auch den Klägern gegenüber neu eröffnet hat, können diese daher eine vollständige - nicht durch § 17 AtG eingeschränkte - Überprüfung des daraufhin ergangenen Bescheids am Maßstab der verwaltungsverfahrens- und der materiellrechtlichen Anforderungen verlangen, soweit diese ihnen gegenüber drittschützend sind (vgl. BVerwGE 92, 185 ).

  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Die in diesem Zusammenhang von ihm zitierten Entscheidungen (Urteile vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 4.92 - BVerwGE 92, 185 [BVerwG 11.03.1993 - 7 C 4/92]; vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 [BVerwG 07.06.1991 - 7 C 43/90] und vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78] sowie Beschlüsse vom 12. Juli 1993 - BVerwG 7 B 177.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 43 und vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 176.87 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 21) befassen sich jedoch durchweg mit dem speziellen Problem, welche Bindungswirkung in einem gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren bei Erteilung weiterer Teilgenehmigungen von vorangehenden bestandskräftigen Teilgenehmigungen ausgeht.
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

    Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" verlassen, sondern muss alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 315 f.; Urt. v. 11.3.1993 - 7 C 4.92 -, BVerwGE 92, 185, 196; Beschl. v. 13.7.1989 - 7 CB 80.88 -, NVwZ 1989, 1168).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 12.96

    Revisionsbegründung; Verfahrensrügen; Aufklärungspflicht; Kernkraftwerk;

    Auf die dagegen gerichtete Revision der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. März 1993 (BVerwGE 92, 185 ff.) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die Regelungslücke, die durch die Erste Teilgenehmigung (NEU) zu schließen gewesen sei, nicht den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Umfang habe.

    Die Kläger, die die Verfestigung des der Ersten Teilgenehmigung von 1975 zugrunde liegenden vorläufigen positiven Gesamturteils durch die nachfolgenden Teilgenehmigungen gegen sich gelten lassen mußten (vgl. BVerwGE 92, 185 ), können sie deshalb nicht beanstanden.

    Insbesondere kann die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht darauf gestützt werden, daß diese Genehmigung die durch Aufhebung der Ersten Teilgenehmigung von 1975 entstandene Regelungslücke nicht ausfülle (vgl. BVerwGE 92, 185 ff.).

    Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" in der Wissenschaft verlassen, sondern muß alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 S. 84).

    Auch die Rüge der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit den Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" (dazu BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ) in rechtlicher Hinsicht verkannt, überzeugt nicht.

    Nachdem das beklagte Land das Verfahren insoweit auch den Klägern zu 2 und 3 gegenüber neu eröffnet hat, können diese daher eine vollständige - nicht durch § 17 AtG eingeschränkte - Überprüfung des daraufhin ergangenen Bescheids am Maßstab der verwaltungsverfahrens- und der materiellrechtlichen Anforderungen verlangen, soweit diese ihnen gegenüber drittschützend sind (vgl. BVerwGE 92, 185 ).

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 13.96

    Revisionsbegründung; Verfahrensrügen, Aufklärungspflicht; Kernkraftwerk;

    Auf die dagegen gerichtete Revision der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. März 1993 (BVerwGE 92, 185 ff.) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die Regelungslücke, die durch die Erste Teilgenehmigung (NEU) zu schließen gewesen sei, nicht den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Umfang habe.

    Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" in der Wissenschaft verlassen, sondern muß alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 S. 84).

    Auch die Rüge der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit den Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" (dazu BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ) in rechtlicher Hinsicht verkannt, überzeugt nicht.

    Nachdem das beklagte Land das Verfahren insoweit auch den Klägerinnen gegenüber neu eröffnet hat, können diese daher eine vollständige - nicht durch § 17 AtG eingeschränkte Überprüfung des daraufhin ergangenen Bescheids am Maßstab der verwaltungsverfahrens- und der materiellrechtlichen Anforderungen verlangen, soweit diese ihnen gegenüber drittschützend sind (vgl. BVerwGE 92, 185 ).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02

    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

    Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" verlassen, sondern muss alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 315 f.; Urt. v. 11.3.1993 - 7 C 4.92 -, BVerwGE 92, 185, 196; Beschl. v. 13.7.1989 - 7 CB 80.88 -, NVwZ 1989, 1168).
  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Ein solches gestuftes Verfahren soll den Betroffenen Sicherheit in der Weise verschaffen, dass im Umfang der jeweiligen Festlegungen und Genehmigungen endgültig entschieden wird und dass die zu seinen Gunsten entstandene Bindungswirkung nur durch Widerruf oder Rücknahme aufgehoben werden kann (vgl. BVerwGE 92, 185, 191).
  • BVerwG, 25.10.2000 - 11 C 1.00

    Kernkraftwerk; Errichtungsgenehmigungen; Betriebsgenehmigungen;

    Der Beklagte hebt zwar zu Recht hervor, das von den Klägern behauptete Fehlen einer Änderungsgenehmigung sei damit vergleichbar, dass noch eine Teilgenehmigung fehle; in beiden Fällen bestehe infolge der vorhandenen Teilgenehmigung ein vorläufiges positives Gesamturteil (vgl. dazu: BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ).

    Daneben haben die in den vorangegangenen Teilgenehmigungen enthaltenen vorläufigen (prognostischen) Feststellungen keinen selbständigen Regelungsgehalt (vgl. BVerwGE 92, 185 ).

  • BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98

    Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1993 - 7 B 11225/93

    Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Teilgenehmigung für ein

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92

    Mit dem tatbestandlichen Gebot der Vorsorge in AtG § 7 Abs 2 Nr 3 nicht zu

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 154/02

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb eines Bergwerkes

  • BVerwG, 24.07.1998 - 11 B 46.97

    Forschungsreaktor; atomrechtliche Teilgenehmigung; vorläufiges positives

  • VG Aachen, 28.10.2019 - 6 K 1526/19

    Zweifel an der atomrechtlichen Zuverlässigkeit wegen Zugehörigkeit zur

  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 25.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Besorgnis der Befangenheit eines vorbefassten Richter

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2823/92
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1997 - 21 D 94/94

    Betriebsgenehmigung für Urananreicherungsanlage Gronau rechtmäßig

  • VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036

    Bestätigung atomrechtlicher Betriebsgenehmigung für den Forschungsreaktor in

  • BVerwG, 12.07.1993 - 7 B 177.92

    Atomrecht - Genehmigung - Endlager für abgebrannte Brennelemente

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 16/20

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven

  • BVerwG, 09.08.1994 - 7 C 46.93

    Prüfung von atomrechtlichen Genehmigungen oder Teilgenehmigungen -

  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 26.96

    Anforderungen an ein Befangenheitsgesuch der Beigeladenen - Misstrauen gegen die

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1994 - 10 S 1538/93

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für eine Restitutionsklage -

  • VG Stuttgart, 27.09.2007 - 1 K 27/06

    Kein Weinberg auf frostgefährdeten Flächen

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